Immobilien Mallorca
Touristische Vermietung auf Mallorca und Ibiza
Wer eine Immobilie auf den Balearen touristisch vermieten will, braucht seit 2025 drei Dinge in dieser Reihenfolge: eine zulässige Lage, gekaufte Touristenplätze und eine eingereichte Erklärung. Fehlt eines davon, ist die Vermietung nicht genehmigungsfähig.
Die drei Phasen des Antrags
Erste Phase — städtebauliche Zulässigkeit
Zuerst wird geprüft, ob die Immobilie in einem Gebiet liegt, das für touristische Nutzung überhaupt zugelassen ist. Grundstücke mit Schutzstatus oder mit schwerwiegenden Sanktionen sind ausgeschlossen. Auf Ibiza gilt zusätzlich, dass die Immobilie mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben muss.
Zweite Phase — Erwerb von Touristenplätzen
Eigentümer müssen Touristenplätze aus dem verfügbaren Kontingent der jeweiligen Insel erwerben. Auf Mallorca, Ibiza und Formentera gelten Moratorien; Ausnahmen regelt das Gesetzesdekret 4/2025. Die kommunalen Gebühren unterscheiden sich je nach Gemeinde erheblich.
Dritte Phase — Einreichung der DRIAT
Die Erklärung wird bei der autonomen Tourismusbehörde eingereicht. Sie muss enthalten:
- Bewohnbarkeitsbescheinigung (Cédula de Habitabilidad)
- Haftpflichtversicherung
- technische Unterlagen zur Immobilie
- Nachweis über die erworbenen Touristenplätze
Was sich zum 16. April 2025 geändert hat
Ausnahmen vom Moratorium. Nutzungsänderungen, Abmeldungen, Platzreduktionen bis zwanzig Prozent und Platztransfers sind unter bestimmten Bedingungen weiterhin möglich.
Vermietungsdauer. Die Überlassung von Wohnungen wird auf maximal 30 Nächte begrenzt.
Neue Anforderungen. Die Kommunikation mit der Behörde läuft elektronisch. Hinzu kommen die solidarische Mieterhaftung und verschärfte Bußgelder.
Was das für einen Kauf bedeutet
Die Vermietbarkeit ist kein Detail, das sich nach dem Notartermin klären lässt. Sie hängt an der Lage, am Kontingent und an Unterlagen, die der Verkäufer beibringen muss. Wer mit Mieteinnahmen kalkuliert, sollte alle drei Phasen vor dem Vorvertrag geprüft haben.
Grundlage: Gesetzesdekret 4/2025 der Balearen sowie die Verwaltungspraxis der autonomen Tourismusbehörde, Stand August 2025. Diese Darstellung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.